Andreas Guba

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Neue EU Crowdfunding-Verordnung verabschiedet

Am 7. Oktober 2020 wurde die Europäische Crowdfundingverordnung verabschiedet, die ab dem 10. November 2021 in Kraft getreten ist.

1. Crowdfunding-Dienstleister benötigen künftig nur noch eine Zulassung auf deren Grundlage sie Dienstleistungen EU-weit anbieten können. Die ESMA läßt binnen 3 Monate nach Antrag der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedsstaates zu und verwaltet ein öffentliches aktuelles Verzeichnis aller Crowdfunding-Dienstleister auf ihrer Webseite.

2. Der Projektträger muss auf einem Anlageninformationsblatt dem Anleger bestimmte vorgeschriebene Informationen zur Verfügung stellen. Hier verlangt die BaFin im VIB neuerdings dezidierte Angaben zur Mittelverwendung, Fonds   dürfen künftig als solche nicht mehr bezeichnet werden, es gibt einen ausdrücklichen Blindpool-Ausschluss und das VIB endet in einem Unterschriftenfeld für den Anleger.

3. Die Dienstleister müssen eine Ausfallquote der Projekte der letzten 36 Monate zur Verfügung stellen.

4. Für das Angebot übertragbarer Wertpapiere benötigt der Dienstleister eine gesonderte Zulassung als Wertpapierfirma.

5. Das Gesamtangebot der des Crowdfunding-Angebotes darf  jetzt 5 Mio.€ nicht mehr übersteigen.

6. Es wird künftig nach kundigen und unkundigen Anlegern unterschieden. Für die kundigen (professionellen) Anleger gelten keine maximalen Betragsgrenzen bei der Höhe des anzulegenden Betrages. „Unkundige“ Anleger können bis 1.000€ oder bis zu 5% ihres Reinvermögens in einem Projekt anlegen. Darüber hinaus gehende Beträge sind möglich, wenn der Anleger eine Risikowarnung erhält und dieser bei der Anlage ausdrücklich zustimmt und nachweist, dass der die Anlage nebst Risiken versteht (Unterschrift).

7. Mit der EU-Lizenz können die Plattformen künftig auch besicherte Darlehen und Wertpapiere, wie Kredite und Anleihen, vermitteln. Das ist ein Vorteil für Anleger und vereinfacht es für die Plattformen, die, um Sicherheiten zu erhalten, oft Konstrukte, wie eine dazwischen geschalteten Fronting Bank nutzten oder Bürgschaften bzw. Patronate verbundener Personen oder Unternehmungen in die „Schublade“ legten.

Fazit: Grenzüberschreitende Crowdinvesting Kampagnen sind künftig bei entsprechender EU-Lizenz möglich. Wieviele Plattformen sich EU-weit aufstellen bleibt abzuwarten, da Crowdinvesting noch ein lokale Angelegenheit ist und die EU-Lizensierung erheblichen Aufwand und Kosten für die Plattformen bedeuten.

Bild: mika-baumeister-Xpsjx1PNnvo-unsplash